Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
DIVISION RECYCLING
der Starlinger & Co Gesellschaft m.b.H.
vom 22. August 2024
DEFINITIONEN
“Abnahme” – bedeutet das Erreichen von Parametern, die vom VERKÄUFER und vom KÄUFER festgelegt wurden und welches von den PARTEIEN durch Unterfertigung des entsprechenden Abnahmeprotokolls bestätigt wird.
“Abnahmelauf” – bedeutet den Betrieb der WAREN zwecks Erreichens der vom VERKÄUFER und vom KÄUFER in Anlage … festgelegten Abnahmeparameter.
“AWB” – bedeutet Airway Bill (Luftfrachtbrief)
“B/L” – bedeutet Bill of Lading (Seefrachtbrief bzw. Konnossement)
“Kalendertag” – bedeutet Kalendertag nach dem gregorianischen Kalender
“CMR” – bedeutet Road Consignment Note (Straßenfrachtbrief)
“Vertrauliche Information” – bedeutet sensible technische oder geschäftliche Informationen, z.B. Geschäftsgeheimnisse, Businesspläne, Prozess-parameter, Konstruktionszeichnungen, Versuchsergebnisse, Spezifikationen, Muster oder Modelle, Software, sonstige Unterlagen, Willenserklärungen, Erfahrung, Wissen oder Know-how, die eine PARTEI der anderen PARTEI offengelegt hat, und zwar mündlich, schriftlich (insbesondere mittels elektronischer Post und/oder Telefax) oder in materieller Form, oder zu denen eine der PARTEIEN im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage dieses Vertrags visuellen Zugang erlangt hat.
“Lieferung” – bedeutet die Lieferung der WARE entsprechend der vereinbarten Incoterms-Klausel gemäß ICC Incoterms 2020
“Versand” – bedeutet die Abfertigung der WARE zum Versand aus den Betriebsräumlichkeiten des VERKÄUFERS
“EUR” – bedeutet Euro
“FCR” – bedeutet Forwarder’s Certificate of Receipt (Spediteurübernahmebescheinigung)
“FIATA B/L” – bedeutet multimodales Transportdokument, ausgestellt gemäß der Internationalen Föderation der Spediteurorganisationen
“WARE” – bedeutet Lieferumfang laut Spezifikation. Auch als “Maschine” oder “Maschinen und Anlagen” bezeichnet.
“Montage” – bedeutet den Auf- und Zusammenbau der WARE am Betriebsstandort des KÄUFERS oder an einem anderen zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER vereinbarten Bestimmungsort
“L/C” – bedeutet Letter of Credit (Dokumentenakkreditiv)
“Inbetriebnahme” – bedeutet die erste Inbetriebnahme der WARE
“Versanddatum” – bedeutet das Datum, an dem die WARE die Betriebsräumlichkeiten des VERKÄUFERS verlässt
“Transportdokument” – bedeutet AWB oder B/L oder CMR oder FIATA B/L oder FCR
“USD” – bedeutet US-Dollar
“Arbeitstag” – bedeutet Montag bis Freitag, ausgenommen Samstag, Sonntag und Feiertag
“Passive Reisezeit” – bedeutet die Zeit der Reisebewegung von der Unterbringung zum Ort der Arbeitsleistung, wobei während dieser Zeit keine Arbeiten ausgeführt werden.
Artikel 1 – VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der VERKÄUFER nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom KÄUFER nachweislich widersprochen wird.
1.4. Einkaufsbedingungen des KÄUFERS sind für den VERKÄUFER nur dann verbindlich, wenn diese vom VERKÄUFER gesondert anerkannt werden.
Artikel 2 – PLÄNE UND UNTERLAGEN
2.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur verbindlich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des VERKÄUFERS. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit vorheriger, schriftlicher und ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
2.3. Die gelieferte WARE wurde vom VERKÄUFER entsprechend der anwendbaren Europäischen und Österreichischen Produktionsstandards hergestellt. Sollte der KÄUFER die Anwendung anderer als der erwähnten Produktionsstandards verlangen, so sind diese dem VERKÄUFER schriftlich unverzüglich nach Erhalt des betreffenden Angebots, vor Vertragsabschluss zu übermitteln.
Artikel 3 – VERPACKUNG
Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der WARE auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des KÄUFERS und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen. Sollte die WARE nach Abladen im Betrieb des KÄUFERS gelagert werden müssen, ist der KÄUFER verpflichtet, einen adäquaten Lagerplatz innerhalb eines Gebäudes zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4 – GEFAHRENÜBERGANG
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der WARE geht auf den KÄUFER gemäß den ICC Incoterms 2020 über.
Artikel 5 – LIEFERUNG
5.1. Lieferzeit oder –datum gelten gemäß den Auftragsbedingungen.
5.2. Der VERKÄUFER ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
5.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des KÄUFERS eingetretenen Umstand, so wird die Montage, Inbetriebnahme und Übernahme der WARE entsprechend der Lieferverzögerung ohne Konventionalstrafe für den VERKÄUFER verschoben.
5.5. Nach fruchtlosem Ablauf einer Grace Period von 30 Kalendertagen ab Eintritt der Verzögerung ist der KÄUFER dem VERKÄUFER zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes verpflichtet, der vom vertraglichen Preis wie folgt berechnet wird: - 0,2 % pro Woche in den ersten vier Wochen des Verzugs, sowie 0,5 % pro Woche nach den ersten vier Wochen des Verzugs jedoch nicht mehr als 5 % des vertraglichen Preises.
5.6. Der Verkäufer hat nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Verzögerung, das Recht, die WARE für andere Lieferverträge bzw. Abnehmer zu disponieren. In diesem Fall ist eine neue Lieferzeit von KÄUFER und VERKÄUFER zu vereinbaren und dieser Kaufvertrag entsprechend anzupassen. Der oben angeführte pauschalierte Schadenersatz wird im Rahmen der oben angeführten Beschränkung von 5% des vertraglichen Preises so lange verrechnet bis die WARE zu dem neuen Abnehmer gesendet wird.
5.7. Übersteigt die Lieferverzögerung aus Gründen, die der KÄUFER zu vertreten hat einen Zeitraum von 120 Kalendertagen, so hat der VERKÄUFER das Recht den vertraglichen Preis um 3% p.a. anzupassen.
5.8. Bei Eintreffen der verpackten WARE in den Betriebsräumlichkeiten des KÄUFERS hat der KÄUFER die Packstücke mit gebührender Sorgfalt auf Vollständigkeit laut Packliste und erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Minder- oder Mängellieferungen müssen dem VERKÄUFER bei sonstigem Verfall jeglicher Ansprüche binnen 15 Kalendertagen nach Abladen der WARE in Form einer ausführlichen schriftlichen Darstellung bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus Schadenersatz und Gewährleistung gemeldet werden. Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, der Reklamation zu widersprechen.
Artikel 6 – PREIS
6.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des VERKÄUFERS ohne Verpackung und Verladung.
6.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
Artikel 7 – ZAHLUNGEN
7.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
7.2. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom VERKÄUFER nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
7.3. Ist der KÄUFER mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der VERKÄUFER entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
In allen Fällen, hat der KÄUFER dem VERKÄUFER als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Hat nach Ablauf der Nachfrist der KÄUFER die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der VERKÄUFER durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Der KÄUFER hat über Aufforderung des VERKÄUFERS bereits gelieferte WARE dem VERKÄUFER zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der WARE zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der VERKÄUFER für die Durchführung des Vertrages machen musste.
7.4. Ist der KÄUFER mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, hat der VERKÄUFER das Recht, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10% zu verrechnen.
Artikel 8 – EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Die WARE verbleibt im alleinigen und unbeschränkten Eigentum des VERKÄUFERS, der - unabhängig von der Tatsache, dass die verkauften Maschinen dem KÄUFER übergeben wurden - solange als gesetzlicher Eigentümer gilt, bis der KÄUFER jeglichen ausstehenden Betrag im Zusammenhang mit diesem Vertrag bezahlt hat. Der KÄUFER ist verpflichtet, die WARE gegen jegliches Risiko des Verlusts oder der Beschädigung zu Gunsten des VERKÄUFERS solange zu versichern, bis alle ausstehenden Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geleistet wurden
8.2. Es wurde zwischen den beiden Vertragsparteien des weiteren vereinbart, dass - im Falle der nicht gänzlichen Bezahlung der Raten - der VERKÄUFER berechtigt ist, den bereits überwiesenen Betrag des Vertragspreises als Entschädigung für die Annullierung des Vertrages einzubehalten.
8.3. Sollte die rechtliche Registrierung des Eigentumsvorbehaltes gesetzlich notwendig sein, ist der KÄUFER verpflichtet, die Registrierung zu seinen Lasten zu veranlassen und dem VERKÄUFER eine schriftliche Bestätigung der vorgenommenen Registrierung vor Lieferung zukommen zu lassen.
8.4. Der VERKÄUFER hat das Recht, zum Zweck der Rücknahme der gelieferten WARE, jegliche Räumlichkeiten zu betreten, wo die WARE gelagert bzw. aufgestellt sind oder wo angenommen werden kann, dass die WAREn gelagert bzw. aufgestellt sind, um diese wieder in Besitz zu nehmen. Sollten die Räumlichkeiten, in welchen sich die WAREN befinden, vom KÄUFER gemietet sein, so hat der KÄUFER die Zustimmung des Vermieters sicherzustellen, wonach der VERKÄUFER die Räumlichkeiten zum Zweck der Rücknahme der WAREN betreten darf.
Artikel 9 – ABTRETUNGSRECHT
Der VERKÄUFER ist berechtigt, einige oder alle Rechte, Titel und Interessen in und an diesem Vertrag ohne Zustimmung des KÄUFERS an dritte Personen abzutreten bzw. zu übertragen.
Artikel 10 – GEWÄHRLEISTUNG
10.1. Die Gewährleistung durch den VERKÄUFER ist limitiert auf folgende Mängel, die während der nachstehend angegebenen Frist auftreten:
- für mechanische Mängel während einer Frist von fünfzehn Monaten ab Versand (d.h. Ausstellungsdatum des Transportdokuments) bzw. zwölf Monaten ab Inbetriebnahme, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft,
- für elektrische Mängel während einer Frist von neun Monaten ab Versand (d.h. Ausstellungsdatum des Transportdokuments) bzw. sechs Monaten ab Inbetriebnahme, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft.
Im Fall von Dienstleistungen kommt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab finalem Abschluss der erbrachten Dienstleistungen zur Anwendung.
Aufgetretene Mängel sind dem VERKÄUFER unverzüglich schriftlich und in detaillierter Form zur Kenntnis zu bringen. Der VERKÄUFER muss die Mängel auf eigene Kosten nach seiner Wahl wie folgt beheben:
a) die mangelhafte WARE an Ort und Stelle nachbessern,
b) sich die mangelhafte WARE oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen,
c) die mangelhaften Teile ersetzen,
d) die mangelhafte WARE ersetzen.
Der VERKÄUFER liefert die Teile, die als Ersatz für die defekten Teile dienen, FCA Flughafen Wien, gemäß ICC Incoterms 2020.
Kosten für die Verzollung im Bestimmungsland gehen zu Lasten des KÄUFERS. Abhängig vom jeweiligen Incoterm.
10.2. Damit der VERKÄUFER seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung nachkommen kann, ist der KÄUFER verpflichtet, die mangelhafte WARE oder die mangelhaften Teile auf Kosten des VERKÄUFERS an den VERKÄUFER zu retournieren.
10.3. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, die durch normale Abnutzung beschädigt werden bzw. verschleißen. Diese Verschleißteile sind in separaten Listen, die den Betriebsanleitungen der Maschinen beigelegt werden, spezifiziert.
10.4. Nicht der Gewährleistung bzw. Haftung unterliegen Mängel bzw. Schäden, die durch ungenügende oder nicht fachgerechte Handhabung, Wartung oder durch die fehlerhafte Montage durch den KÄUFER oder dritte Personen entstanden sind.
10.5. Der VERKÄUFER übernimmt keine Gewährleistungsverpflichtung, falls der KÄUFER das Auspacken oder die Montage der WARE ohne Mitwirkung des VERKÄUFERS vornimmt.
10.6. Die Gewährleistung erlischt mit sofortiger Wirkung für den gesamten Lieferumfang, falls der KÄUFER andere Ersatz- oder Verschleißteile als die vom VERKÄUFER gelieferten oder die vom VERKÄUFER zuvor in schriftlicher Form ausdrücklich genehmigten verwendet.
10.7. Nicht der Gewährleistung bzw. Haftung unterliegen Mängel bzw. Schäden, die durch einen Umbau entstanden sind, den der KÄUFER an der WARE vorgenommen hat. Dies gilt unabhängig von Art und Ausmaß des Umbaus und unabhängig davon, ob der VERKÄUFER davon Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Falls der KÄUFER einen Umbau an der WARE vornimmt, liegt es im alleinigen Verantwortungsbereich des KÄUFERS, entsprechende Warnhinweise an der umgebauten WARE anzubringen sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Falls der KÄUFER die WARE umbaut, erlischt die Gültigkeit der vom VERKÄUFER ausgestellten Konformitätserklärung(en). Es liegt dann im alleinigen Verantwortungsbereich des KÄUFERS, für die Abnahme der umgebauten WARE durch ortsansässige technische Prüfstellen und die Konformität der umgebauten WARE mit örtlichen Normen und Vorschriften Sorge zu tragen. Falls der KÄUFER die WARE umbaut, hat er die Konformitätszeichen an der WARE, insbesondere am Typenschild, unverzüglich unkenntlich zu machen.
10.8. Der KÄUFER hat nicht das Recht, Zahlungen aufgrund von Reklamationen zurückzuhalten oder aufgrund von Reklamationen mit Zahlungen aufzurechnen.
10.9. Sollte sich während der Abwicklung von Reklamationen herausstellen, dass der KÄUFER keinen Anspruch auf Gewährleistung hat, kann der VERKÄUFER dem KÄUFER die angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
10.10. Die Beweislast, dass die gelieferten Maschinen und Anlagen bereits zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft waren, liegt stets auf Seiten des KÄUFERS.
10.11. Der VERKÄUFER hat das Recht, im Rahmen des technischen Fortschritts kleinere Änderungen in der Konstruktion und in der Ausführung der WARE vorzunehmen, ohne dass dies einen Nachteil darstellen würde.
10.12. Der KÄUFER ist verpflichtet während der oben definierten Gewährleistungsfrist den ONLINE Zugriff des VERKÄUFERS gemäß 16.6. sicherzustellen.
Artikel 11 – HAFTUNG
11.1. Der VERKÄUFER haftet dem KÄUFER ausschließlich für Vorsatz, krass grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.
11.2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsstillstand, entgangenen Umsatz, Vertragsverlust, entgangene Geschäftsgelegenheit sowie indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11.3. Die oben angeführte Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf alle Schadenersatzansprüche unabhängig von deren rechtlicher Grundlage, einschließlich vorvertraglicher Ansprüche und Nebenansprüchen.
11.4. Der VERKÄUFER übernimmt keine Haftung für Schäden, die entstanden sind, weil der KÄUFER geltende nationale technische Vorschriften und/oder vom VERKÄUFER erteilte Betriebsvorschriften sowie den Inhalt der Betriebsanleitung des VERKÄUFERS nicht befolgt hat. Der VERKÄUFER übernimmt keine Haftung oder Garantie für das Ergebnis von Inspektionen durch nationale Behörden im Land des KÄUFERS.
11.5. Sämtliche Schadenersatzansprüche des KÄUFERS müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Bekanntwerden des Schadens beim VERKÄUFER geltend gemacht werden. Der KÄUFER trägt für alle Schäden als auch für jegliches Verschulden des VERKÄUFERS die Beweislast.
11.6. Jegliche Inbetriebnahme der Maschinen und Anlagen und/oder Serienproduktion ohne die Durchführung bzw. vor Vornahme des vertraglichen Abnahmelaufs erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des KÄUFERS. In diesem Fall erlischt jegliche Gewährleistung bzw. vom VERKÄUFER abgegebene Garantie mit unmittelbarer Wirkung. Die Haftung des VERKÄUFERS für Schäden, die aus der Serienproduktion bzw. der Inbetriebnahme der Maschinen und Anlagen ohne Vornahme des vertraglichen Abnahmelaufs resultieren, ist ausgeschlossen. Sollte der KÄUFER die Inbetriebnahme und/oder Serienproduktion vor bzw. ohne Durchführung des vertraglichen Abnahmelaufs gemäß Anlage C vornehmen, so werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt ausständigen Zahlungen mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar. Artikel 11.6. kommt nicht zur Anwendung, wenn der Abnahmelauf durch Verschulden des VERKÄUFERS verhindert wurde.
11.7. Der KÄUFER ist für den Betrieb und die Verwendung der WAREN sowie der damit hergestellten Produkte, einschließlich deren Abänderungen oder Modifikationen verantwortlich. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des KÄUFERS sicherzustellen, dass der Betrieb und die Verwendung der WAREN sowie die damit hergestellten Produkte, einschließlich deren Abänderungen oder Modifikationen, keine (Geistigen Eigentums-)Rechte Dritter verletzen.
Artikel 12 – ÄNDERUNGEN
12.1. Änderungen und Ergänzungen zu den Bestimmungen dieses Vertrags sind nur dann rechtsgültig und bindend, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und durch zeichnungsberechtigte Personen des VERKÄUFERS und des KÄUFERS unterschrieben werden.
12.2. Falls Änderungen und/oder Ergänzungen in der Ausführung der WARE, in Zeichnungen und/oder Spezifikationen, sowie Lieferinstruktionen eine Änderung des Vertragswertes und/oder der Lieferfrist nach sich ziehen, werden die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung des Preises und/oder der Lieferfrist vereinbaren.
Artikel 13 – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
13.1. Im Falle, dass Import -und/oder Exportlizenzen oder Fremdwährungsgenehmigungen oder ähnliche behördliche Genehmigungen zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, ist der KÄUFER verpflichtet, alles daran zu setzen, die Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Der VERKÄUFER hat jederzeit dem KÄUFER Auskunft zu geben, welche Dokumente, Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Abwicklung in Österreich notwendig sind.
13.2. Sollten eine oder mehrere Vertragsbestimmung ungültig sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages selbst oder der restlichen Vertragsbestimmungen. Beide PARTEIEN werden die ungültig gewordene Kondition durch eine gültige ersetzen, die den ursprünglichen Absichten beider PARTEIEN möglichst nahekommt.
Artikel 14 – VERTRAGSSPRACHE
Der vorliegende Vertrag und seine Anlagen, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, sowie die ständige Kommunikation zwischen den Partnern erfolgt in deutscher Sprache. Sollten bei eventuellen Vertragsübersetzungen Differenzen im Wortlaut zum deutschsprachigen Vertrag entstehen, so gilt der Text und Inhalt des deutschen Vertrages.
Artikel 15 – HÖHERE GEWALT
15.1. Unter dem Begriff "Höhere Gewalt" verstehen beide PARTEIEN jegliche Ursache, die geeignet ist, eine PARTEI an der Erfüllung einiger oder aller Vertragspflichten zu hindern, und die auf Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Zwischenfälle zurückzuführen ist, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen PARTEI liegen und deren Vermeidung der betroffenen PARTEI nicht zugemutet werden kann, einschließlich Streiks, Aussperrungen oder sonstiger Arbeitskonflikte (gleichgültig, ob diese die Belegschaft der verhinderten PARTEI oder die Belegschaft anderer Unternehmen betreffen), Elementarereignissen, Krieg, Unruhe, Aufstand, vorsätzlicher Schädigung, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen oder Vorschriften jeglicher befugten Instanz oder Behörde, Unfall, Betriebsstörung bei Maschinen oder Anlagen, Brand, Pandemien, Seuchen, Hochwasser oder Sturm, Behinderungen oder Verzögerungen, die Transport und Verkehr betreffen, Mangel oder Verzögerung bei der Versorgung mit adäquaten oder geeigneten Materialien oder Produkten, Devisenbeschränkungen. Höhere Gewalt entbindet die betroffene PARTEI von der Haftung gegenüber der anderen PARTEI für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wobei jedoch diese Klausel in Bezug auf Verpflichtungen zur Zahlung von Geldbeträgen keine Anwendung findet.
15.2. Jede der PARTEIEN ist verpflichtet, wenn sie sich auf "Höhere Gewalt" beruft, so rasch als möglich die Art des Ereignisses, seinen Beginn und soweit möglich das zu erwartende Ende der anderen PARTEI in jedem Fall per e-mail und im eigenen Ermessen mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein oder internationalem Kurierdienst zu melden.
15.3. Die PARTEIEN werden gemeinsam und partnerschaftlich Maßnahmen und Schritte diskutieren und festlegen, um die Auswirkungen der Höheren Gewalt auf diesen Vertrag zu überwinden oder soweit möglich zu minimieren.
15.4. Ist eine PARTEI nach erfolgter Meldung der höheren Gewalt 6 Monate oder länger nicht in der Lage, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, so ist die jeweils andere PARTEI berechtigt, den Vertrag teilweise oder zur Gänze zu kündigen.
Artikel 16 – VERTRAULICHKEITSKLAUSEL
16.1. Die PARTEIEN verpflichten sich, Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten gegenüber nicht offenzulegen. Die PARTEIEN verpflichten sich, Vertrauliche Informationen nur denjenigen ihrer Mitarbeiter gegenüber offenzulegen, die davon Kenntnis haben müssen, weil diese direkt in die Erfüllung des Vertrags (insbesondere die Montage, die Inbetriebnahme, die Abnahme und den Betrieb der WARE) einbezogen sind. Die PARTEIEN verpflichten sich, Vertrauliche Informationen weder selbst noch durch Dritte in einen Chatbot, eine Anwendung mit künstlicher Intelligenz oder einen Algorithmus für maschinelles Lernen einzugeben oder durch diese zu verarbeiten.
Der KÄUFER darf ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des VERKÄUFERS Zeichnungen, Flussdiagramme, Aufstellungspläne, Skizzen, technische Datenblätter oder Benutzerhandbücher, die der VERKÄUFER in Erfüllung seiner Vertragspflichten zur Verfügung stellt, weder vervielfältigen noch reproduzieren. Sollte es für den Einsatz der WARE am Betriebsstandort des KÄUFERS erforderlich sein, dass der KÄUFER Vertrauliche und/oder sonstige Informationen des VERKÄUFERS, insbesondere Zeichnungen, Flussdiagramme, Aufstellungspläne, Skizzen, technische Datenblätter oder Benutzerhandbücher, Dritten übergibt oder offenlegt, so hat der KÄUFER den VERKÄUFER davon im Vorhinein und in schriftlicher Form unter Angabe des Verwendungszwecks und unter Nennung des Dritten zu informieren. Der KÄUFER hat in solchen Fällen nachweislich sicherzustellen, dass auch der Dritte die Vertraulichkeit bewahrt, und hat bei Aufforderung durch den VERKÄUFER zu jedem Zeitpunkt den Beweis zu erbringen, dass sich der besagte Dritte diesen Vertraulichkeitsbestimmungen oder einer mindestens gleichwertigen Verpflichtung unterworfen hat.
16.2. Jede PARTEI hat nachweislich sicherzustellen, dass auch jeder einzelne ihrer Dienstnehmer, der von Vertraulichen Informationen Kenntnis haben muss,
dieser Vertraulichkeitsverpflichtung nachkommt. Jede PARTEI hat bei
Aufforderung durch die andere PARTEI den Beweis zu erbringen, dass sich die
besagten Dienstnehmer diesen Vertraulichkeitsbestimmungen oder einer
mindestens gleichwertigen Verpflichtung unterworfen haben.
16.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Vertraulichen Informationen, a) die der empfangenden PARTEI nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Übermittlung bekannt sind, b) die zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung nachweislich öffentlich (d.h. jedem Dritten zugänglich) sind oder werden, c) die zum Zeitpunkt der Übermittlung nachweislich bereits aus eigener Entwicklungsarbeit verfügbar waren, oder wenn die von der anderen PARTEI übermittelten Vertraulichen Informationen Stand der Technik sind oder werden, d) deren Weitergabe von der übermittelnden PARTEI ausdrücklich und schriftlich gestattet wurde, e) die aufgrund zwingenden Rechts gegenüber einer Behörde oder einem Gericht offen zu legen sind. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen hat in diesem Fall in der Weise zu erfolgen, dass die Geheimhaltung aller übrigen Vertraulichen Informationen bis zum gesetzlich zulässigen Maß gewahrt bleibt.
16.4. Der KÄUFER ist berechtigt, produktrelevante Daten wie z.B. Viscositäten, Dicken, Dickenprofile die am Endprodukt auch unabhängig von der vom VERKÄUFER gelieferten Maschine gemessen werden können, an Dritte (z.B. Kunden des KÄUFERS) weiterzugeben.
Die im Zuge des Betriebes der vom VERKÄUFER gelieferten WARE generierten Produktionsprotokolle/Maschinendatenprotokolle dürfen jedoch ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der KÄUFER und der VERKÄUFER verpflichten sich, sämtliche auf der gelieferten WARE generierten Daten von Prozessparametern, Produktionsprotokolle und Maschinendatenprotokolle, historische Daten und Trend Graphiken streng vertraulich zu behandeln und lediglich intern im jeweiligen Unternehmen für Dokumentations- und Analysezwecke zu verwenden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit hinsichtlich der auf der WARE generierten Produktionsprotokolle/Maschinendatenprotokolle bleibt von 16.7. unberührt, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Artikel 10, aufrecht.
Die Sicherheit von Vertraulichen Informationen, die während der Zusammenarbeit auf Grundlage dieses Vertrages im Rahmen des Betriebes der WARE generiert werden ist auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Artikel 10 oben mit Industrie üblichen Standards zu gewährleisten.
16.5. Mit Ausnahme der oben angeführten Bestimmungen erlischt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit automatisch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Artikel 10. oben.
16.6. Bei externen Zugriffen (online-access) auf Maschinensteuerung und historische Daten wie Trendgrafiken, Produktionsparameter etc. ist der unberechtigte Zugriff durch Dritte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Artikel 10 oben durch geeignete Verschlüsselungsmethoden ( Zugriff über VPN und SSL Verschlüsselung oder ähnliches) nach gängigen Industriestandards auszuschließen. Während der Gewährleistungsfrist gemäß Artikel 10 oben ist sicherzustellen, dass der VERKÄUFER über den Service Zugang ONLINE Zugriff auf die gelieferte WARE hat.
16.7. Der KÄUFER nimmt zur Kenntnis, dass jedwede auf den Bau oder den Nachbau der WARE oder von Teilen davon durch Dritte oder durch den KÄUFER selbst abzielende Versuche oder Maßnahmen strikt untersagt sind und den VERKÄUFER berechtigen, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und unter Einbehaltung bereits erhaltener Zahlungen zu beenden. Der VERKÄUFER wird in einem solchen Fall sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreifen, um derartige Maßnahmen des KÄUFERS zu unterbinden.
Artikel 17 – SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
17.1. Alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
17.2. Sitz des Schiedsgerichts ist Wien, Österreich. Als anwendbares Recht wird österreichisches unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts vereinbart. Verhandlungssprache ist Deutsch. Die Regelungen für das beschleunigte Verfahren sind nicht anzuwenden.
17.3. Der KÄUFER und der VERKÄUFER verpflichten sich, den Schiedsspruch als endgültig und bindend anzuerkennen.